Satzung des Christlichen Vereins junger Menschen (CVJM) Ergste e.V.

§1 Name, Sitz und Gründung
Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein junger Menschen Ergste e.V.“ (CVJM) und hat seinen Sitz in Schwerte-Ergste. Der Verein wurde am 10. Oktober 1946 in Ergste gegründet und ist am 16. Februar 1959 unter Nr.103 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerte eingetragen worden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung 177 vom 16. März 1976. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Grundlage und Ziel
Der Verein steht auf dem Boden der evangelischen Landeskirche, ohne Mitglieder anderer Bekenntnisse oder Gemeinschaften auszuschließen. Er bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Dementsprechend steht er zu der Zielsetzung der Pariser Basis: „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, die Jesus Christus nach der heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“
„Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer, Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“

§3 Tätigkeit
Das in §2 genannte Ziel versucht der CVJM Ergste e.V. zu erreichen, indem er:
a) allen jungen Menschen unabhängig von ihrem Glauben und ihrer Konfession ein Zuhause bietet;
b) als Ausdruck missionarischer Jugendarbeit durch Denkanstöße und Andachten, Bibelarbeiten und -gespräche Interesse an der frohen Botschaft des Wortes Gottes zu wecken anstrebt und sich für einen gelebten christlichen Glauben einsetzt,
c) durch eine vielfältige Gestaltung der Vereinsveranstaltungen wie Gruppenstunden und Freizeiten mit Spiel- und Sportangeboten sowie musikalischen und kreativitätsfördernden Inhalten die Interessen und Bedürfnisse der Kinder, Jugendlichen und auch der Erwachsenen im Blick hat;
d) durch freundschaftlichen Rat und seelsorgerliche Hilfe in allgemeinen und besonderen Fragen, Nöten und Problemen des Lebens den jungen Menschen zur Seite steht;
e) seine Mitglieder an die Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins heranführt und für ihre diesbezügliche Aus- und Weiterbildung sorgt.

§4 Mitgliedschaft
Eingeschriebenes Mitglied kann jeder werden, der sich verpflichtet:
a) die Vereinssatzung zu beachten;
b) verantwortungsbewußt und gemeinschaftsfördernd zu leben;
c) einen monatlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Das freiwillige Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Abmeldung zum Monatsende.
Jedes Mitglied vom vollendeten 16. Lebensjahr an ist stimmberechtigt.
Alle Mitglieder, die sich durch ihren Lebenswandel zu Grundlage und Ziel (§2) des Vereins bekennen, können zur Mitarbeit berufen werden. Diese Mitarbeiter sollen als Kern des Vereins zu seiner Entwicklung und seinem Wachstum willig und nach besten Kräften beitragen. Aus diesem Kreis der wahlberechtigten Mitarbeiter wird der Vorstand (§10) gewählt. Die Wahl in den geschäftsführenden Vorstand setzt die Volljährigkeit voraus.

§5 Aufnahme und Ausschluß
Nach dreimonatiger Teilnahme am Vereinsleben kann die Mitgliedschaft schriftlich beim Gruppenleiter oder einem Vorstandsmitglied beantragt werden. Die Aufnahme erfolgt unter Verpflichtung auf die Satzung.
Ausgeschlossen werden kann, wer gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

§6 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
a) der Jahreshauptversammlung
b) des Vorstandes
c) des geschäftsführenden Vorstandes.

§7 Die Jahreshauptversammlung
Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr alle Mitglieder zusammen. Die Jahreshauptversammlung hat insbeson­dere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, den Haushaltsplan und die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, das Arbeitsprogramm zu beraten, den geschäftsführenden Ämtern Entlastung zu erteilen, die Kassenprüfer und die Kreisvertreter zu wählen.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Einladung und durch Aushang im Vereinsheim bekanntzugeben.
Wahlverfahren und Beschlüsse siehe § 9 und § 10.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Versammlungen der Mitglieder können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist dazu verpflich­tet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zur Verhandlung stehenen Gegenstände es schriftlich beantragen. Für Einladung und Stimmrecht gelten der § 4 und § 7.

§9 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Jahreshaupt- und sonstigen Mitgliederversammlungen sind nicht an die Zahl der erschienenen Mitglieder gebunden. Die Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.
Ausnahmen sind die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins (siehe § 12 und § 14).
Über die Art der Abstimmung, ob durch Stimmzettel oder Zuruf, entscheidet, außer bei der Vorstandswahl (§10), in allen Fällen die Versammlung selbst.
Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muß.

§10 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus einem engeren oder geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand zusammen.
Der engere oder geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden, 2. dem Schriftführer, 3. dem Kassenwart.
Der erweiterte Vorstand umfaßt außerdem noch mindestens 2 Beisitzer und kann durch den 2. Vorsitzenden ergänzt werden.
Der Vorstand kommt zusammen, wenn es die anfallenden Arbeiten erfordern, mindestens aber einmal vierteljährlich. Die Beschlüsse gelten mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters. Bei der Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Über die geführten Verhandlungen nimmt der Schriftführer ein Protokoll auf, das von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muß.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung von den erschienenen Mitgliedern für drei Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jährlich scheidet ein Drittel des Vorstandes aus. Die zuerst ausscheidenden zwei Drittel werden durch Los bestimmt. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, die dieses Amt neu besetzt. Dieses Vorstandsmitglied scheidet dennoch in dem für dieses Amt bestimmten Turnus wieder aus.
Der 1. Vorsitzende muß unmittelbar von der Jahreshauptversammlung gewählt werden, während die übrigen Ämter der Vorstand unter sich verteilen kann, aber nicht braucht.
Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören:
1. die Aufnahme der Vereinsmitglieder und die Ernennung der tätigen Mitglieder (Mitarbeiter);
2. die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür;
3. die Aufstellung einer Vereinsordnung betreffend Aufnahme, Beiträge, Abzeichen, Feste, Beiräte und dergleichen.
Zu den Rechten und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:
1. die rechtliche Vertretung des Vereins in allen vorkommenden Fällen;
2. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
3. die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung.
Diejenigen Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind unter dem Namen des Vereins vom engeren Vorstand zu vollziehen.

§11 Vermögen
Das Vereinsvermögen muß bis zur Vereinsauflösung den Zwecken des Vereins dienen. Die Abteilungen und Ausschüsse des Vereins haben kein Sondereigentum an Geld oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld und Geschenke, die ausdrücklich einer Abteilung oder einem Ausschuß geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins soll erfolgen, wenn die Mitgliederzahl unter fünf absinkt. Die Auflösung kann in einem anderen Fall nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung stattfinden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist und mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden den Beschluß fassen.

§13 Verbleib des Vermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes (§1 und §2) fällt das gesamte Vereinsvermögen an den „CVJM-Westbund“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke – möglichst in der missionarischen Jugendarbeit – wieder in Ergste verwenden muß.

§14 Satzungsänderungen
Über die Änderung oder Ergänzung dieser Satzung entscheidet eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder, bei der mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muß. Es sind nur Beschlüsse gültig, denen zwei Drittel der stimmberech­tigten Anwesenden zugestimmt haben.
Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur Beschlußfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung der Mitglieder zu berufen, welche, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, mit Zweidrittelmehrheit endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muß bei der ersten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Grundlage und Ziel des CVJM Ergste e.V., das heißt § 2 dieser Satzung, können nie umgestoßen werden. Ebenso ist eine Änderung der Bestimmung dieses Paragraphen ausgeschlossen.

§15 Organisatorische Zugehörigkeit
Der CVJM Ergste e.V. ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVIM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet nach seiner Mitgliederzahl entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen.
Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluß hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
Die Satzung stellt eine Überarbeitung der Satzung vom 30.03.1988 dar. Sie wurde am 30.03.1998 in einer außerordentlichen Mitglie­derversammlung einstimmig beschlossen.
Vorstehende Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerte in Kraft. Mit diesem Tage verlieren die bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit.

58239 Schwerte-Ergste, den 30. März 1998

gez. Stephan Pritz
gez. Rüdiger Strauß
gez. Udo Kranefeld